Die Neuerungen im Mindestlohn gelten auch für Minijobber. Umgehungsversuche sind nicht hinnehmbar.
Auch wenn der Heidelberger Jura-Professor Thomas Lobinger das Mindestlohngesetz mit gut vertretbaren Argumenten für zweifelhaft hält (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 6.6.2013, S. 2), ist es für Studenten dennoch ratsam, sich mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere über mögliche relevante Umgehungsstrategien durch den Arbeitgeber informiert, damit diese von den studentischen Arbeitnehmern erfolgreich abgewehrt werden können.
Das Mindestlohngesetz gibt grundsätzlich erst einmal allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Arbeitslohnes in Höhe von 8,50 Euro pro Zeitstunde. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Änderung des Arbeitsvertrages ist daher nicht erforderlich. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig und daher nichtig. Um es zunächst klarzustellen: Sämtliche arbeitsrechtliche Vorschriften gelten auch für sogenannte Minijobber bzw 450-Euro-Jobber (Der Begriff Minijobber bezieht sich lediglich auf die Stellung in der Sozialversicherung –Rente, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit. Auch vor dem Finanzamt sind Minijobber normale Arbeitnehmer, in der Regel in der Lohnsteuerklasse I. Da der jährliche Steuerfreibetrag jedoch in 2014 bei 8354 Euro liegt, kommen Minijobber mit dem Finanzamt in der Regel nicht in Berührung.) Daher können auch Minijobber den Mindestlohn von 8,50 Euro ab dem 1. Januar 2015 einfordern.
Insbesondere Beschäftigte in der Gastronomie können den Vorschlag unterbreitet bekommen, statt einer Lohnerhöhung mit Speisen und Getränken während der Arbeitszeit vergütet zu werden. Zuweilen werden hierbei sog. Essens- oder Getränkepauschalen vom Arbeitgeber erhoben. Allerdings wären diese unzulässig, da sie einen Verstoß gegen das sogenannte „Truckverbot“, zu Deutsch „Tauschverbot“ darstellten.Die Gewerbeordnung lässt die Vereinbarung von Sachbezügen (hierunter fallen die Pauschalen) nämlich erst ab einem Gehalt von 1049,99 Euro zu. Die zahlreichen in der Gastronomie jobbenden Studenten müssten daher erst einmal mindestens 1050,00 Euro verdienen, damit überhaupt ein Teil des Gehalts in Form von Naturalien ausgezahlt werden dürfte. Das wird bei 450-Euro-Kräften nie der Fall sein. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Arbeitsleistung gegen Waren getauscht wird, daher auch der Name „Tauschverbot“.
Ein weiteres Umgehungsmodell wäre die Ableistung unbezahlter Überstunden. Der Arbeitgeber würde sich hier eindeutig rechtswidrig verhalten und gegen zahlreiche Gesetze verstoßen. Zudem schreibt das neue Mindestlohngesetz die Aufzeichnung der Arbeitszeit für bestimmte Betriebe vor. Zu diesen zählt unter anderen das Gaststättengewerbe sowie Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Es ist davon auszugehen, dass der Zoll die Einhaltung dieser Pflichten überprüfen wird.
Schwierig ist die Beurteilung von freien Mitarbeitern. Sie werden vom Mindestlohngesetz nämlich nicht erfasst. Allerdings ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit untersagt und wegen der empfindlichen Sanktionen für die Arbeitgeber auch keine attraktive und nachhaltige Umgehungsstrategie. Ob eine selbstständige Mitarbeit zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hat man. Die Gewerbeordnung lässt die Vereinbarung von Sachbezügen (hierunter fallen die Pauschalen) nämlich erst ab einem Gehalt von 1049,99 Euro zu. Die zahlreichen in der Gastronomie jobbenden Studenten müssten daher erst einmal mindestens 1050,00 Euro verdienen, damit überhaupt ein Teil des Gehalts in Form von Naturalien ausgezahlt werden dürfte. Das wird bei 450-Euro-Kräften nie der Fall sein. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Arbeitsleistung gegen Waren getauscht wird, daher auch der Name „Tauschverbot“. Ein weiteres Umgehungsmodell wäre die Ableistung unbezahlter Überstunden. Der Arbeitgeber würde sich hier eindeutig rechtswidrig verhalten und gegen zahlreiche Gesetze verstoßen. Zudem schreibt das neue Mindestlohngesetz die Aufzeichnung der Arbeitszeit für bestimmte Betriebe vor. Zu diesen zählt unter anderen das Gaststättengewerbe sowie Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Es ist davon auszugehen, dass der Zoll die Einhaltung dieser Pflichten überprüfen wird. Schwierig ist die Beurteilung von freien Mitarbeitern. Sie werden vom Mindestlohngesetz nämlich nicht erfasst. Allerdings ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit untersagt und wegen der empfindlichen Sanktionen für die Arbeitgeber auch keine attraktive und nachhaltige Umgehungsstrategie. Ob eine selbstständige Mitarbeit zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hat man jedoch nur einen einzigen Arbeitgeber, scheidet sie in der Regel aus.
Wird der Arbeitnehmer „schwarz“ tätig, also ohne Anmeldung des Arbeitsverhältnis bei den Sozialversicherungsbehörden, besteht grundsätzlich weiterhin ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers. Es wird davon auszugehen sein, dass ab dem 1. Januar 2015 auch hierauf der Mindestlohn Anwendung findet. Studentische Minijobber sollten ihrem Arbeitgeber deutlich machen, dass sie auf den Mindestlohn nicht verzichten werden.
Von Malte Krohn