Mieter und Vermieter – ein scheinbar ewiger Zwist. Viele geraten im Laufe ihres Leben an unbequeme Hauseigentümer. Oft ist die Situation verfahren, auch weil für viele das deutsche Mietrecht ein Buch mit sieben Siegeln zu sein scheint. Wer darf was, welche Rechte haben Mieter und welchen Pflichten müssen Vermieter nachkommen? Christopher Nestor vom Heidelberger Mieterverein beantwort die wichtigsten Fragen.
Darf mein Vermieter mit einem Zweitschlüssel die Wohnung betreten, wenn ich nicht zu Hause bin?
Der Vermieter muss einen Besuch oder eine Besichtigung der Wohnung anmelden (und vereinbaren) und dabei einen triftigen Grund benennen, den man gegebenenfalls überprüfen lässt. Allerhöchstens einmal im Jahr kann er zur allgemeinen Überprüfung des Zustandes der Wohnung diese – natürlich nach Anmeldung – besichtigen.
Wer muss für Reparaturen am Haus oder in der Wohnung zahlen: der Vermieter oder der Mieter?
Der Vermieter hat eine gesetzliche Instandhaltungspflicht. Eine wirksame „Kleinreparaturklausel“ kann zur Kostenübernahme kleiner Reparaturrechnungen – nicht Anteilen – führen.
Viele Mieter machen sich Sorgen, der Vermieter könnte Eigenbedarf anmelden. Wie einfach ist das tatsächlich?
Eine Kündigung ist bei berechtigtem Eigenbedarf möglich, der aber nachvollziehbar dargelegt sein muss. Einfach nur „Eigenbedarf“ in eine Kündigung zu schreiben, reicht nicht aus. Wenn der Verdacht besteht, es könnte eine „Retourkutsche“ bei etwaigen Streitigkeiten mit dem Vermieter sein, sollte man sich unbedingt beraten lassen.
Dürfen minderjährige Studenten selbst einen Mietvertrag unterschreiben, oder müssen dies die Eltern tun?
Das dürfen sie schon. Erst einmal ist eine Unterschrift der Eltern nicht nötig. Im Falle von späteren Streitigkeiten mit dem Vermieter können die Eltern bestätigen, dass sie mit dem Mietvertrag einverstanden waren. Es ist natürlich sinnvoll, wenn die Eltern von Anfang an „hinter“ dem Mietvertrag stehen. Wenn der Vermieter es ausdrücklich verlangt, sollten sie unterschreiben.
Dürfen Vermieter laute, feiernde Mieter „sanktionieren“?
Ein „Recht auf Feiern“ gibt es nicht. Auch für studierende Mieter gelten Ruhezeiten. Ab 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen muss die „Zimmerlautstärke“ eingehalten werden, wenn es jemanden stört.
Das Gespräch führte Hannah Kapfenberger