Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Verfassungsmäßigkeit des Numerus Clausus im Medizinstudium
[dropcap]D[/dropcap]as Bundesverfassungsgericht verhandelt derzeit über die Verfassungsmäßigkeit des NC im Medizinstudium. Derzeit vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung 40 Prozent der Studienplätze zu gleichen Teilen nach Note im Abitur und Wartezeit. Über die restlichen 60 Prozent entscheiden die Hochschulen nach eigenen Kriterien. Hierbei spielt neben praktischen Erfahrungen die Abiturnote die Hauptrolle.
Am 18. März 2012 stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die teilweise Verfassungswidrigkeit dieser Vergabepraxis fest. Geklagt hatten zwei Bewerber, die nach 13 Wartesemester noch immer keine Zulassung zum Medizinstudium erhalten hatten. Überschreite die Wartezeit die Regelstudienzeit, so das Urteil, sei das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht mehr gewährleistet.
Die Regelstudienzeit in Medizin beträgt 12 Semester. Die durchschnittliche Wartezeit liegt bei 15 Semestern. Im Wintersemester 2014/15 kamen auf 42.999 Bewerber 9.001 Studienplätze.
Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte feststellen, müssten Gesetzgeber und Hochschulen das geltende Vergabeverfahren reformieren. Hochschulen wären dann gezwungen, ihr Lehrangebot im Medizinbereich erheblich auszubauen. Mit einem Urteil wird in den kommenden Monaten gerechnet.
“Das Recht auf Bildung und damit das Recht auf freie Studienwahl, sollte nicht durch Selektionsmechanismen wie den Numerus Clausus beschränkt”, fordert Nathalie Schäfer vom Freien Zusammenschluss von StudentInnenschaften.
Von 2000 bis 2016 ist die Zahl der berufstätigen Ärzte in Deutschland von 294.000 auf 378.000 gestiegen. Der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery warnt: “Die Zahl der Ärzte steigt, aber der Bedarf steigt schneller.” In Zukunft sei wegen der alternden Gesellschaft mit deutlich erhöhten Behandlungszahlen zu rechnen.
Von Niklas Gerberding