Schwangerschaftsabbrüche werden an deutschen Universitäten uneinheitlich gelehrt. In Heidelberg wird der Eingriff nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Über die Rechtslage und ihre Folgen für Lehre und Praxis
Mit Milch und ohne Zucker?“ Christof Sohn lächelt uns an und schreitet zur Kaffeemaschine. Der ärztliche Direktor der Universitätsfrauenklinik Heidelberg wirkt entspannt. Er freue sich, unsere medizinischen Fragen zum Schwangerschaftsabbruch zu beantworten. „Was genau wollen Sie denn wissen?“, fragt Sohn, gekleidet in Weiß, Kaffeekocher in der Hand.
Er muss unser Thema falsch verstanden haben: „Es geht uns eigentlich um die Behandlung von Abtreibungen in der Lehre“, erklären wir ihm. „Und an Ihrem Krankenhaus.“ „Oh“, entgegnet Sohn überrascht und bleibt stehen. Zögernd stellt er die Kaffeetassen auf den Tisch. „Da haben Sie sich ja ein sehr sensibles Thema ausgesucht. Das ist sehr komplex, sehr umstritten.“
Nachdenklich setzt er sich an den Tisch; wir trinken alle einen Schluck.
Von Fall zu Fall
Rund 100 000 Schwangerschaftsabbrüche wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts 2017 durchgeführt – davon 8584 in Baden-Württemberg. Grundsätzlich stehen Abbrüche in Deutschland unter Strafe. Ausgenommen davon sind Eingriffe bis zur 12. Schwangerschaftswoche sowie bei medizinischer und kriminologischer Indikation. Wer in Deutschland abtreibt, muss mit einer Geldstrafe und im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Die bestehende Gesetzeslage führt zu Unregelmäßigkeiten in der Umsetzung: In Deutschland dürfen Unikliniken selbst entscheiden, ob und in welchen Fällen sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gemeinsam mit seinem Team hat Sohn entschieden, dass die Klinik unter seiner Leitung Abbrüche nur bei medizinischer Indikation und in Ausnahmefällen vornimmt. „Eine Abtreibung will niemand ohne Grund und Not“, erklärt er. „Aber ich muss es nicht tun, wenn ich nicht dahinter stehe.“ Paragraph 12, Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sieht ein Weigerungsrecht vor. Demnach können Ärztinnen nicht verpflichtet werden, an einem Abbruch mitzuwirken. Dieser Absatz gilt aber nicht im Falle einer medizinischen Indikation.
Sohn ist auch Chefarzt am evangelischen Krankenhaus Salem. Sein Stellvertreter am Salem, Christoph Domschke, arbeitet ebenfalls an der Universitätsfrauenklinik und ist dort für das ärztliche Qualitätsmanagement zuständig. Für seine Entscheidung gibt Sohn religiöse Gründe an: „Ich komme aus einem christlichen Elternhaus. Ich habe christliche Werte erzogen bekommen. Natürlich fühle ich mich einer christlichen Moral verpflichtet.“
Kristina Hänel sieht das anders: „Es ist klar, dass niemand gegen sein Gewissen verpflichtet werden kann, einen Abbruch durchzuführen. Es kann aber genauso gut niemand gegen sein Gewissen gezwungen werden, einen Abbruch zu unterlassen. Wenn ein*e Chef*in seinen/ihren Mitarbeiter*innen Abbrüche untersagt, nur weil er/sie selbst für sein/ihr Gewissen religiöse Gründe angibt, dann ist das unzulässig“, sagt die Gynäkologin dem ruprecht.
Der Fall der Gießener Ärztin hat die Debatte über den Paragraphen 219a dieses Jahr neu angestoßen. Weil sie auf ihrer Webseite über Schwangerschaftsabbrüche informierte, verhängte das Landgericht Gießen im Oktober eine Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro gegen sie. „Wir leben in einem säkularen Staat. Wenn eine Uni christlich argumentiert, widerspricht das dem Grundgesetz. Es gebietet eine weltanschaulich neutrale Haltung.“
Das Sozialministerium Baden-Württemberg gibt uns keine Stellungnahme dazu, inwieweit Sohns Entscheidung mit dem Anspruch einer neutralen Entscheidungsgrundlage vereinbar ist.
In besonderen Fällen weicht die Frauenklinik Heidelberg von ihrer Regelung ab: Obwohl Trisomie 21 prinzipiell kein Grund sei, um abzutreiben, würde Sohn bei einem Elternpaar, das bereits ein Kind mit Down-Syndrom hat und nun ein weiteres krankes Kind erwartet, nochmal darüber nachdenken.
„Aber dann sagen Sie ja nicht prinzipiell: keine Abtreibungen“, merken wir im Gespräch mit ihm an. „Sie entscheiden das von Fall zu Fall.“
„Immer von Fall zu Fall“, erwidert der Klinikdirektor sofort. In solchen Situationen entscheide eine interne Kommission: „Da sind immer zwei bis drei Oberärzte und Assistenten dabei. Und dann wird das diskutiert.“ Es wird still, Sohn greift zur Tasse. „So relativ ist die ganze Sache.“
Etwas, das nicht sein darf
Die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen in Heidelberg, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ist Null. „Wir müssen die Frauen nach Mannheim, Ludwigshafen und Karlsruhe schicken“, erzählt uns Gülten Öz, Paar- und Familientherapeutin am Internationalen Frauen- und Familienzentrum Heidelberg e.V. (IFZ).
Seit 1991 bietet die staatlich anerkannte Beratungsstelle unter anderem Schwangerschaftskonfliktberatungen an. In Heidelberg stellt der Verein neben Pro Familia, Donum Vitae und dem Diakonischen Werk auch den Beratungsschein aus, den Frauen beim Gynäkologen vorzeigen müssen, um einen Abbruch zu bekommen. „Es gibt wirklich gar keine Ärzte?“, fragen wir ungläubig; diesmal mit einer Tasse Tee in den Händen.
„Nein. Nicht mehr“, sagt Andrea Dondelinger, Geschäftsführerin des IFZ. Es gebe seit einiger Zeit keine Ärztinnen mehr in Heidelberg, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Zuletzt habe ein Gynäkologe seine Praxis abgegeben, vermutlich aus Altersgründen. Ein anderer habe vor einigen Jahren Heidelberg verlassen – aufgrund der Aktivitäten der ‚Lebensschützer‘. Das Hauptproblem konnte er allerdings auch nicht lösen: Dem rbb-Magazin Kontraste zufolge ist die Zahl der Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, in Deutschland seit 2003 um 40 Prozent gesunken – von 2000 auf 1200. Die Situation sei in Heidelberg ähnlich, bestätigt Dondelinger: „Seit den letzten 15 Jahren war die Nachfrage nie gedeckt.“
Der Rückgang könne an der Tabuisierung in der Lehre liegen: „Das Thema wird an vielen Unis gar nicht angesprochen“, meint Celina*, Medizinstudentin an der Universität Heidelberg. „Damit wird es zu etwas gemacht, was nicht sein darf.“
Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) obliege es den jeweiligen Dekanaten, welche Methoden an den verschiedenen Hochschulstandorten bei der Ausbildung im Vordergrund stehen; die praktische und theoretische Umsetzung verantworteten die jeweiligen Fakultäten. Im Gegenstandskatalog sei klar definiert, was im Rahmen der studentischen Ausbildung bezüglich Schwangerschaftsabbrüchen vermittelt werden sollte. Trotzdem scheint die Lehre deutschlandweit uneinheitlich: „In welcher Art und in welchem Umfang dies an den jeweiligen medizinischen Fakultäten erfolgt, ist nicht bekannt und müsste durch eine gezielte Umfrage ermittelt werden“, sagt uns der DGGG.
In Heidelberg etwa würden rechtliche und ethische Aspekte, die verschiedenen Arten des Abbruchs sowie körperliche und psychische Nachwirkungen thematisiert: „In Anbetracht der enormen Breite der Gynäkologie finde ich, dass genug auf den Schwangerschaftsabbruch eingegangen wird“, sagt Kim*, Medizinstudentin aus Heidelberg. „Immerhin haben wir im Vergleich zu anderen Fakultäten überhaupt eine Veranstaltung zum Thema“, ergänzt Celina. „Klar hätte ich mich gefreut, mehr dazu zu hören, aber es stellt sich die Frage, ob das wirklich im Grundstudium berechtigt ist – es wird ja nur ein Bruchteil der Studierenden Frauenarzt oder -ärztin.“
In Berlin hingegen sei der Abbruch kein verpflichtender Bestandteil der Fachärztinnen-ausbildung. „Das führt dazu, dass Ärzt*innen sich gezielt zusätzlich damit befassen müssen und es keine standardisierte Ausbildung gibt“, sagt Anna von der Berliner Studierendengruppe „Kritische Mediziner*innen“. „Das Thema wird meist ausgeblendet und es findet keine transparente und qualitative Wissensweitergabe statt.“ Dies führe zur Verwendung von veralteten Methoden wie beispielsweise der Ausschabung, die gegenüber der Absaugmethode höhere Risiken berge.
Aus diesem Grund hat sich 2015 die Studierendeninitiative „Medical Students for Choice“ an der Berliner Charité gebildet. Sie fordert, Schwangerschaftsabbrüche sowohl im Grundstudium als auch in der Fachärztinnenausbildung verstärkt zu besprechen – derzeit würde im ersten Teil der Ausbildung lediglich auf ethische, rechtliche und gesellschaftspolitische Aspekte eingegangen. Die feministische Gruppe bringt in ihren Workshops Studierenden an einer Papaya bei, wie die Absaugmethode funktioniert. „Wir wollen den Schwangerschaftsabbruch durch Wissensvermittlung entstigmatisieren, den Studierenden die Angst vor dem Eingriff nehmen und sie anregen, darüber nachzudenken, ob sie sich als angehende Gynäkolog/innen vorstellen können, den Abbruch selbst durchzuführen.“
Sohn entgegnet: „Das finde ich an den Haaren herbeigezogen. Ich lehre doch Studenten auch nicht, wie sie eine Operation am Eierstock durchführen. Das ist doch viel zu früh.“ Die genaue Durchführung würden Assistenzärztinnen auf ihrem Weg zum Facharzt lernen – in die studentische Lehre gehöre das nicht.
Die Studierendengruppe gehe allerdings das Nachwuchsproblem an, „in Anbetracht des Umstandes, dass die meisten meiner Kolleg*innen, die Abbrüche machen, bald in den Ruhestand gehen oder schon im Ruhestand sind“, merkt Hänel an.
Mit einem Bein im Gefängnis
Liegt die Ursache für dieses Nachwuchsproblem möglicherweise in der gesetzlichen Grauzone? Auf die Frage, welche Auswirkungen Paragraph 219a auf die Ausbildung von Gynäkologinnen hat, antwortet der Präsident des BVF Christian Albring: „Keine.“ Hänel ist anderer Meinung: „Die Furcht, in die Illegalität zu geraten und einen Stempel aufgedrückt zu bekommen, ist aus meiner Sicht auch in der Ausbildung groß.“ Sie erklärt: „Wenn man die Wahl hat, als gesellschaftlich geachtete*r Mediziner*in zu praktizieren oder durch die eigene Arbeit immer mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, fällt den meisten die Wahl nicht schwer.“
Auch Sohn musste mit dem rechtlichen Balanceakt zwischen Straffreiheit und strafrechtlicher Verfolgung kämpfen: Werde eine nicht-natürliche Todesursache im Todesschein eines Neugeborenen angegeben, stehe die Staatsanwaltschaft am gleichen Tag vor der Tür. Das kann beispielsweise bei einem Fetozid passieren, der im Falle einer medizinischen Indikation beim Spätabbruch vorgenommen wird. Dabei wird Kaliumchlorid in die Nabelschnur gespritzt, das ungeborene Kind stirbt im Mutterleib. „Der Arzt, der den Abbruch durchgeführt hat – medizinisch korrekt, alles korrekt – wird trotzdem vors Gericht gezogen“, beschreibt Sohn. „Sie sehen: Ich schwimme.“
Mehr Fragen als Antworten
„Wir haben erstmal keine weiteren Fragen an Sie“, sagen wir nachdenklich; den Tee haben wir ausgetrunken. Wir denken über die letzten drei Wochen unserer Recherche nach, über Vereine, die Interviews aufschieben und intransparente Strukturen, die Einblicke verwehren. Und darüber, dass Heidelberg, die weltoffene Universitätsstadt, gar nicht mehr so offen wirkt. „Wollen Sie noch etwas sagen?“, fragen wir Öz vom IFZ.
Sie lächelt. „Ja, uns bedanken. Dafür, dass Sie darüber schreiben.“
*Name von der Redaktion geändert
[box type=“shadow“ align=“aligncenter“ ]Dies ist eine inhaltlich berichtigte Version des Artikels „Was in der Grauzone bleibt“ welcher in der Print-Ausgabe 176 des ruprecht im Schlagloch veröffentlicht wurde. Anders als dort dargestellt, gab es in Heidelberg nicht einen Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche angeboten hat, sondern zwei. Davon hat einer seine Praxis vermutlich aus Altersgründen abgegeben, der andere ist schon Jahre zuvor aufgrund der Aktivitäten der „Lebensschützer“ gegangen.[/box]
Von Sonali Beher und Eylül Tufan
Toller Artikel zu dieser Sachlage. Ich habe den Artikel aufmerksam und kritisch gelesen. Aus diesem Grund hat sich 2015 die Studierendeninitiative „Medical Students for Choice“ an der Berliner Charité gebildet. Sie fordert, es wäre bestimmt sehr gut, Schwangerschaftsabbrüche sowohl im Grundstudium als auch in der Fachärztinnenausbildung verstärkt zu besprechen.