Der 18-jährige Täter sei „ein Einzelgänger ohne soziale Bindungen“ gewesen. Das geht aus einer gemeinsamen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg und dem Polizeipräsidium Mannheim hervor. Mittäter oder bewusste Helfer gab es nicht.
Am 24. Januar drang ein Student in einen Hörsaal im Neuenheimer Feld ein, tötete eine Studentin, verletzte acht weitere Student:innen und beging im Anschluss Suizid. Noch am selben Tag richtete die Polizeidirektion Heidelberg gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft die 32 Personen umfassende Ermittlungsgruppe „Botanik“ ein. Diese präsentierte nun ihre Ermittlungsergebnisse.
Das Motiv des Amokläufers konnte nicht mit endgültiger Sicherheit geklärt werden. Die Ermittler:innen gehen von einer „in seiner Vorstellungswelt erlittenen Kränkung“ aus, für die sich der Täter rächen wollte. So befand sich der Täter zwischen 2018 und 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach seiner Entlassung wurde ihm unter anderem eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bescheinigt, die mit einem verminderten Selbstwertgefühl einhergeht.
Ein durch die Staatsanwaltschaft hinzugezogener Psychiater kommt zu dem Schluss, dass ein „Hass gegen sich selbst“ und der daraus resultierende wahllose Hass gegen beliebige Personen maßgebliches Motiv für die Tat waren. Eine persönliche Beziehung zwischen dem Schützen und den Mitstudent:innen im Hörsaal konnte nicht festgestellt werden. Es scheint für die Ermittler:innen eher plausibel, dass eine Kränkung während des ersten Studiensemesters, die durch die Krankheit übermäßig stark wahrgenommen wurde, ein Auslöser für die spätere Tat war.
Auch zu einem möglichen rechtsradikalen Motiv äußerten sich die Ermittler:innen. Der Täter habe unter anderem mit rechtsradikalen Ideologien sympathisiert und sich einmalig für eine Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ interessiert. Darüber hinaus gibt es allerdings keine belastbaren Anhaltspunkte, dass diese Ideologien und Weltanschauungen Anlass für seine Tat waren.
Die Tat soll spätestens seit Dezember 2021 geplant worden sein. Ende des Jahres beantragte der Täter einen Studienkredit über 7.500 €. Mit dem genehmigten Kredit erwarb er später die Waffen. Die Tatwaffen verkaufte ihm ein privater Waffenhändler aus Wien. Nach österreichischem Recht erfüllte der Täter die formalen Voraussetzungen für den Erwerb der Waffen. Allerdings sieht das Waffenrecht in Österreich eine „Abkühlphase“ von drei Tagen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Aushändigung der Waffen vor. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Verstoß gegen diese Frist aus. Sanktionen sind für einen Verstoß allerdings nicht vorgesehen.
Hingegen sieht die Staatsanwaltschaft Heidelberg aber die Voraussetzungen für einen „strafrechtlichen Anfangsverdacht der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung“ gegeben. Aufgrund dessen hat sie ein Verfahren gegen den Inhaber des Waffengeschäftes in Wien und einen Mitarbeiter eingeleitet. Ob das Verfahren zu einer Anklage führt, bleibt vorerst offen.
von Joshua Sprenger
Joshua Sprenger studiert Politikwissenschaft und öffentliches Recht und schreibt seit dem Sommersemester 2021 für den ruprecht. Er interessiert sich vor allem für Politik, die unterschiedlichsten Sport-Themen und alles was unsere Gesellschaft gerade so umtreibt. Seit dem Wintersemester 2021/22 leitet er das Ressort Weltweit.