Kommunaler Ordnungsdienst
Die Mitarbeiter:innen dieser Behörde haben in Baden-Württemberg mehr Kompetenzen, als man vermuten würde. Sie sollen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten und kümmern sich zum Beispiel um Ruhestörungen, die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen wie den Alkoholkonsum Minderjähriger und die Überwachung öffentlicher Anlagen sowie Platzverweise. Angst und Schrecken verbreiten sie eher unter den Gastronomen, wenn es um die Einhaltung gaststättenrechtlicher Auflagen wie der Sperrzeit für Außengastronomie um 22 Uhr geht. Ohne bestimmten Anlass dürfen sie dich weder kontrollieren noch durchsuchen. Gibt es diesen, wirst du festgehalten bis die Polizei eintrifft. Was die Kommune beispielweise dürfte, wäre eine Waffenverbotszone einzurichten. Die gibt es in Heidelberg allerdings nicht, also kein Grund zur Sorge.
Gemeindevollzugsdienst (GVD)
Bekannt ist den meisten dieses Organ wahrscheinlich über Strafzettel. Mitarbeiter:innen dieser Behörde überwachen den ruhenden Verkehr und äußern ihre Macht durch das Abschleppen von Fahrzeugen, Kontrollen und Geschwindigkeitsmessungen.
Verkehrspolizei
Im Gegensatz zum Gemeindevollzugsdienst ist in Heidelberg die Verkehrsinspektion Mannheim für den fließenden Verkehr zuständig. Möchtest du allerdings umziehen und einen Parkplatz als Halteverbotszone einrichten, beantragst du das wiederum bei dem Amt für Mobilität in Heidelberg und in weiser Voraussicht mindestens vier Wochen vorher.
Private Security
Diese dunkel gekleideten Männer und Frauen sind für Sicherheitsdienstleistungen wie Personenschutz, Wachdienst, Veranstaltungsschutz, Einlasskontrollen und Baustellenüberwachung zuständig. Sie dürfen, genau wie jeder andere, nach dem sogenannten „Jedermannsrecht“ eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat bei einer kriminellen Handlung ertappt wird. Dies gilt genauso für die eigene Verteidigung oder die eines anderen, bis zu dem Moment, in dem die Polizei eintrifft. Der einzige Zeitpunkt, an dem Securities mehr dürfen als jeder andere, ist durch Übertragung des Hausrechts in beispielsweise Bahnhöfen oder Nachtclubs. Dann dürften sie zum Beispiel auf die Einführung von Alkohol kontrollieren. Ansonsten dürfen sie weder jemanden einsperren oder durchsuchen, noch Personalien aufnehmen. Zudem dürfen sie, wie jede weitere Person ohne bestimmten Waffenschein, keine Waffen tragen. Zusammengefasst steigern sie zwar bewiesenermaßen das Gefühl von Sicherheit und sorgen so für weniger Vandalismus, in der Praxis dürfen sie aber sehr wenig. Wird man beim Eintritt in einen Club Opfer von Racial Profiling, kann man mit Beweisen vor Gericht ziehen. Dies gestaltet sich in der Praxis allerdings schwierig. Hoffentlich nicht nötig wird das an den „nachtsamen“ Orten in Heidelberg wie der Halle02, dem Karlstorbahnhof und dem Koboldkollektiv, die durch Schulungen für mehr Achtsamkeit und weniger Ungerechtigkeit eintreten und gegen sexuelle Belästigung vorgehen.
Polizei
Bei der Polizei gilt: Personen- oder Taschenkontrolle bedarf immer eines bestimmten Anlasses. Gibt es diesen, kann man den Dienstausweis verlangen, was bei Zivilpolizei am offensichtlichsten angebracht ist. Abgetastet werden darf man, außer in Gefahrensituationen, nur mit Zustimmung und von einer gleichgeschlechtlichen Person. Sexuelle Orientierung spielt hier rechtlich keine Rolle.
Bei Fahrzeugkontrollen gilt: Anhalten und Durchsuchen des Autos ist nur mit bestimmten Anlass möglich. Das schützt allerdings oftmals nicht vor Diskriminierung durch Kontrolle aufgrund der Hautfarbe oder des Geschlechts. Deshalb ist wichtig zu wissen, dass man generell Aussagen verweigern kann und bei verdachtsbegründeter Befragung nur preisgeben muss, was auf dem Ausweis steht. Denn in diesen Fällen gilt zwar Auskunftspflicht, aber nicht mehr als der eigenen Personalien.
Kommt man nach einem langen Abend in der Unteren auf die dumme Idee, einen E-Scooter nach Hause zu nehmen, nur um von der Polizei nach dem Alkoholkonsum gefragt zu werden, ist man nicht verpflichtet darüber Auskunft zu geben oder einen Alkoholtest zu machen. Allerdings darf in diesem Fall von der Polizei unter Berufung auf konkreten Verdacht von Alkohol eine Blutprobe oder ein Urintest angeordnet werden. Diese werden ohne richterliche Zustimmung auf der Wache von einem Arzt durchgeführt. Als Verdacht reicht in diesem Fall schon der Geruch nach Alkohol. Generell gilt: Um eine Anordnung zu verneinen, muss ausdrücklich verweigert werden. Schweigen wird als Zustimmung gewertet.
von Vera Neise
Vera Neise studiert Politikwissenschaft und Soziologie, aber in ihrer Freizeit am liebsten den ruprecht. Daher schreibt sie seit Herbst 2021 selber mit und zwar besonders gern über gesellschaftspolitische Themen, die die Heidelberger Studis betreffen.
Komplett falsch. Einen KOD gibt es im Gesetz garnicht der wurde von einigen Gemeinden gegründet.
Im Gesetz gibt es nur den GVD der engegen der Meinung der Dame weitreichende Befugnisse bis hin zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung hat. ( wenn kein Richter erreichbar ist). ( Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft).
Alle Rechte die im Polizeigesetz Baden Württemberg stehen und sich auf die Polizei darf beziehen, gelten auch für den GVD. Ansonsten steht expliziet Polizeivollzugsdienst.
Nach § 55 WaffG ist der GVD auch vom Waffengesetz befreit deshalb hat Stuttgart auch scharfe Schusswaffen und Esslingen Gaspistolen. Ist die Entscheidung des Bürgermeisters.
(Siehe § 125 Polg. BW sowie § 104 Polg. BW).
Genau wegen diesem halbwissen macht es uns die Arbeit draußen bei den Bürgern so schwer leider!