Richter weisen Klage gegen die Verfasste Studierendenschaft ab. Vier RCDS-Mitglieder hatten ihre Semesterbeiträge zurückgefordert
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage von vier Mitgliedern des Rings christlich-demokratischer Studenten (RCDS) gegen die Heidelberger Verfasste Studierendenschaft (VS) abgewiesen. Sie hatten geklagt, weil sie die Auffassung vertreten, dass die Satzung der VS so gravierende demokratische Mängel habe, dass sie ungültig sei. Ebenso forderten sie 30 Euro an Semesterbeiträgen zurück. Beide Anliegen der Kläger wiesen die Richter in dem nun veröffentlichten Urteil zurück.
Auf beiden Seiten zeigt man sich erleichtert, dass das Verfahren nach über zwei Jahren schließlich zu einem Ergebnis gekommen ist, doch über die Interpretation des Urteils sind sich die Kläger und der VS-Vorsitz weiter uneins. In einer Presseerklärung betont der RCDS Heidelberg, die Satzung sei dennoch „in Teilen rechtswidrig“ und fordert den Studierendenrat (StuRa) auf, „endlich die demokratischen Defizite, die auch das Gericht erkannt hat, zu beseitigen“. Tatsächlich hatte das Gericht bemängelt, dass die Fachschaftsvertreter im StuRa teilweise von den Fachschaften direkt gewählt und teilweise von gewählten Fachschaftsräten entsendet werden, was gegen die Gleichheit der Wahl verstoße. Ebenso sei es nicht mit dem Landeshochschulgesetz vereinbar, dass kleine Fachschaften unter 100 Mitgliedern keinen eigenen Sitz im StuRa erhalten. Die Mängel seien aber „nicht offensichtlich“ und auch „nicht so schwerwiegend“, als dass die gesamte Satzung nichtig oder gar verfassungswidrig wäre.
Der Vorsitz der VS hingegen begrüßt das „konstruktive Feedback“ des Gerichts. Man sei mit dem Urteil zufrieden und werde dem StuRa entsprechende Änderungsvorschläge vorlegen. Die vom RCDS angestoßene Debatte sei zwar zu begrüßen, eine Grundsatzdiskussion sieht man jedoch kritisch: „Sollte sich hinter dieser Formulierung jedoch lediglich der Versuch verbergen, das StuRa-Modell mal wieder als Ganzes in Frage zu stellen, sehen wir eigentlich keinen Grund dazu.“
Ob der Rechtsstreit damit beendet ist, steht noch nicht fest. Das Urteil lässt ausdrücklich eine Berufung wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zu. Während die VS nicht in Berufung gehen möchte, halten sich die Kläger diesen Weg noch offen. Der Fall einer „grundsätzlichen Bedeutung“ sei selten, weswegen man die Urteilsbegründung und die Erfolgsaussichten einer Berufung zuerst gründlich prüfen wolle. Möglicherweise wird nun also der zuständige Verwaltungsgerichtshof allgemein klären müssen, wie die baden-württembergischen Studierendenschaften ihre Wahlen im Einklang mit dem Landeshochschulgesetz gestalten können.
Von Simon Koenigsdorff und Esther Lehnardt